Eventim darf Versicherung nicht mehrfach anbieten
Käufer auf der Ticketplattform Eventim mussten sich gleich zweimal gegen den Abschluss einer Ticketversicherung entscheiden. Ein Gericht hat dies nun für unzulässig erklärt.
Die Ticketplattform Eventim darf kostenpflichtige Ticketversicherungen beim Kartenkauf für Veranstaltungen nicht wiederholt und über ein Pop-up-Fenster anbieten. Wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervorgeht, kann dadurch eine "unzulässige Beeinflussung" der Verbraucherinnen und Verbraucher vorliegen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klage eingereicht (Az. 3 UKl 11/24 e).
Das Unternehmen hatte auf seiner Plattform beim Ticketverkauf zusätzlich eine Versicherung angeboten, die über eine farblich abgehobene Klickfläche gekennzeichnet war. Entschieden sich Verbraucherinnen und Verbraucher dagegen, sprang ein weiteres Fenster auf mit einem erneuten Hinweis auf die Versicherung, "um Ärger und Frust über ein verpasstes Event" zu verhindern. Erst nach einem weiteren Klick auf die Schaltfläche "Ich trage das volle Risiko" wurden die Käufer zur Kasse weitergeleitet.
Zweites Fenster unzulässig
Dieser zweite Schritt war nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Laut Urteil könnten Verbraucher durch das zweite Fenster zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie "andernfalls nicht getroffen" hätten. Anbieter dürfen ihre Webseiten danach nicht so konzipieren, dass Käuferinnen und Käufer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Entscheidung beeinträchtigt werden.
Eigentlich wollte der Verbraucherzentrale Bundesverband Eventim auch das erste Angebot zur Ticketversicherung untersagen. Dem jedoch widersprach das Gericht. Es liege zwar durch die farbliche Hervorhebung ein "Framing" vor, dies bedeute jedoch nicht automatisch, dass die Platform unzulässig vorgehe.
Auf der ersten Klickfläche werde deutlich, dass es sich bei der Versicherung lediglich um eine mögliche, freiwillige und zusätzliche Option handele. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke